Soll ich mein Buch selbst über Amazon Kindle veröffentlichen? Oder soll ich einen Dienstleister dazwischenschalten? Wie ist das mit den Steuern, wenn ich ein Buch verlege? Was bedeutet die deutsche Buchpreisbindung für mein eBook? Darf ich mit dem Preis meines eBooks spielen oder muss ich da vorsichtig sein? Wie geht das mit Amazon Select zusammen, wo ich ja ein eBook auch gratis anbieten darf? Und macht das überhaupt Sinn, ein eBook zu verschenken? Wieder sind eine Menge Fragen zusammengekommen, die ich aus Foren, Facebook, direkten Mail-Anfragen und aus den Suchanfragen von xtme.de extrahiert habe.
Soll ich mein eBook über Amazon KDP direkt anbieten?
Amazon ist zurzeit der größte eBook Händler in Deutschland. Über Amazon KDP kann jeder, der ein Buch geschrieben hat (beziehungsweise die Rechte daran hält), dieses Werk selbst und direkt als eBook zum Verkauf anbieten. Dazu ist nichts anderes nötig als eine einfache Anmeldung und eine Kontonummer.
Andere Händler, wie beispielsweise Apple iTunes, verlangen eine ISBN – Nummer vom Verleger. Die kostet für Nichtverlage 80,- pro Stück. Zusätzlich muss man bei Apple (noch) eine US-Steuernummer vorweisen. Das kann man umgehen, indem man über einen Dienstleister wie Smashwords, Lulu, BOD (danke für den Hinweis, Frau Nielsen), epubli, xinxii und andere veröffentlicht. Dadurch fallen allerdings Kosten an, die von Anbieter zu Anbieter variieren und Ihre Erlöse schmälern.
Wichtig sind bei der Auswahl eines Partners vor allem die Fragen: Will ich nur ein eBook herausgeben, oder soll es auch ein Print Buch sein? Will ich auf Geld verzichten und dafür wenig Aufwand haben, auch wenn mein eBook bei vielen Händlern gelistet ist?
Wie ist das mit den Steuern bei Verkäufen über Amazon?
Amazon hat seinen Sitz in Luxemburg, wo seit 1.1.2012 ein extrem niedriger Mehrwertsteuersatz von 3 Prozent (Deutschland: 19 %) für eBooks gilt. Amazon führt diese Mehrwertsteuer direkt an den Staat Luxemburg ab, und überweist Ihnen den Nettobetrag. Doch damit fängt der steuerbürokratische Hürdenlauf erst an …
Da Sie damit einen „innergemeinschaftlichen Handel“ betreiben, müssen Sie Ihre luxemburgischen Einnahmen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Achtung: Nach der ersten eBook-Veröffentlichung bei KDP sollten Sie für sich selbst eine Umsatzsteuer-ID beim Bundesamt für Finanzen (- Außenstelle – Industriestr. 6, 66738 Saarlouis) beantragt haben! Das geht schnell per Post oder Online.
Da Amazon ja die Umsatzsteuer für Ihre eBooks bereits bezahlt hat, wollen Sie nicht zusätzlich mit der deutschen Umsatzsteuer von 19 % belastet werden. Hier kommt EU Bürokratie ins Spiel. Sie benötigen für Ihr Finanzamt einen Nachweis, dass die Steuer bereits in Luxemburg gezahlt wurde. Zu diesem Zweck müssen Sie eine Rechnung besitzen, denn das Finanzamt will für alles einen Beleg sehen. Da Amazon keine Rechnungen in diesem Sinne ausstellt (von dort kommt neben der Überweisung nur eine formlose Bestätigungsmail), müssen Sie diese Rechnung selbst per Post an:
Amazon EU Sarl
5 Rue Plaetis
L-2338 Luxembourg
Luxemburg
schicken, die überwiesenen Nettobeträge aufführen und die Umsatzsteuer ID‘s sowohl von Amazon als auch von Ihnen selbst angeben. Die Rechnung muss folgende Informationen enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Amazon),
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Sie selbst),
- die dem leistenden Unternehmer erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (Amazon: LU 20260743),
- die dem Leistungsempfänger erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ihre Ust-ID, die Sie aus Saarlouis bekommen haben),
- das Ausstellungsdatum (der Tag, an dem Sie die Rechnung schreiben und abschicken)
- eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungssteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge der Umfang der Leistung (zB Monatsabrechnungen und Anzahl verkaufter eBooks),
- den Zeitpunkt der Lieferung (Datum der Abrechnungseinheiten),
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (der Ihnen von Amazon überwiesene Nettobetrag)
- einen Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers. Hier geht es um eine so genannte „Umkehrung der Steuerschuld“. Der Satz kann in diesem Falle lauten: „Gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren (bzw. gemäß Artikel 21.1(b) der 6. EU-Richtlinie) ist der Empfänger verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu zahlen.“
Diese Rechnung senden Sie an Amazon und legen die Kopie zu Ihren Steuerunterlagen. Sie brauchen in der Folge nur die Kopie als Nachweis. Von Amazon werden sie nichts mehr hören, da die Rechnung ja bereits ausgezahlt wurde.
Wenn Sie einen deutschen Dienstleister mit dem Vertrieb Ihrer eBooks beauftragen, bleibt Ihnen der oben beschriebene Aufwand erspart. Allerdings kostet diese Dienstleistung auch Geld, und Sie erhalten dann Ihre Überweisung in Deutschland inklusive Mehrwertsteuer, die wiederum in Deutschland von Ihnen abzuführen ist.
Jede Klarheit beseitigt? Brummt Ihnen der Kopf (wie mir)? Wenn das so ist: machen Sie einen Termin bei einem Steuerberater Ihrer Wahl und sprechen Sie Ihr Vorhaben mit ihm/ihr durch. Schließlich sollen Sie ja mit Ihren Werken Geld verdienen, und das muss nun mal korrekt versteuert werden.
Darf ich den Preis meines eBooks verändern?
eBooks fallen unter das deutsche Buchpreisbindungsgesetz. Das Preisbindungsgesetz will verhindern, dass
a) der Verleger einem Händler das Buch billiger anbietet als einem anderen (würde kleine Buchhandlungen bedrohen) und
b) ein Buchhändler das Buch billiger verkaufen kann, als vom Verleger festgelegt (das würde in der Folge den Preis kleinauflagiger Bücher in die Höhe treiben und lokale Autoren gegenüber internationalen Bestsellern benachteiligen).
So lange der Verleger dafür sorgt, dass jeder Händler das eBook zum gleichen Preis anbietet, kann er den Preis nach Lust und Laune verändern (also immer wieder neu festsetzen) – das ist allein sein Bier, er ist ja der Besitzer des Buches und darf deshalb auch über den Preis frei bestimmen.
Der deutsche Buchhändler muss sich an den vom Verlag genannten Endpreis halten. Deshalb spricht der Gesetzgeber von „Preisfestsetzung“. Der Verlag muss einen Verkaufspreis festlegen (der etwa auf dem Buch aufgedruckt ist). Erst nach einer Frist von 18 Monaten darf der Verleger die Preisgestaltung komplett freigeben: dann darf jeder Händler das Buch zum selbstgewählten Schnäppchenpreis in der Wühlkiste anbieten. Dieser Ablauf aus der stofflichen Welt lässt sich auf die digitale nicht übertragen, da Amazon wohl auch in 18 Monaten noch eine Preisfestlegung Ihrerseits verlangt und auf Preisgleichheit mit anderen Onlinehändlern besteht dürfte.
(Detail am Rande: Natürlich könnten Sie laut Gesetz nach 18 Monaten die Preisbindung Ihres eBooks offiziell aufheben – wie das genau zu geschehen hat, ist aber meines Wissens noch ungeklärt. Nach geltendem Recht in Deutschland müssten Sie die Aufhebungsankündigung auf den „Gelben Seiten“ des Informationsblattes des Börsenvereins vornehmen, der an alle Buchhändler geht. Ob auch der eBook – Händler „Apple iTunes“ mit Sitz in Cupertino, Kalifornien, zu den Empfängern dieser Postille gehört, und ob er das überhaupt wahrnimmt, entzieht sich meiner Kenntnis).
Amazon bietet das „KDP Select“ Programm an. Was ist das überhaupt?
„KDP Select“ ist ein Programm, mit dem Amazon selbstverlegende Autoren dazu bewegen möchte, ihre Bücher für eine neue eBook – Verleihfunktion freizugeben. Diese Leihbibliothek wird in USA als „Amazon Prime“ geführt und erlaubt den zahlenden Abonnenten, Bücher kostenfrei zu lesen. Als Anreiz erlaubt Amazon den teilnehmenden Autoren und Verlegern, an maximal fünf Tagen im Vierteljahr das angemeldete Buch gratis anzubieten. Zusätzlich wirbt Amazon mit schwindelerregenden Summen, die an die erfolgreichsten Verleiher verteilt werden – hier kann man frühestens zum Ende des ersten „Select“ Vierteljahres Erfahrungswerte erwarten.
Die Tücken von KDP Select stecken im Detail. Erstens darf das angemeldete Buch nur bei Amazon gelistet sein. Da bei einer Verschenkaktion kein Kunde benachteiligt werden darf, ist das auch sinnvoll – sonst müsste man das eBook ja zum gleichen Zeitraum bei allen anderen Händlern auch gratis abgeben, was meist unmöglich ist.
Es muss dem teilnehmenden Autor klar sein, dass er sein Werk in der Vertragslaufzeit nicht nur in keinem anderen Shop, sondern auch auf seiner eigenen Webseite nicht anbieten darf – nicht einmal auszugsweise: Laut Amazon sind explizit auch „Inhalte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit kommerziell mit Ihrem digitalen Buch in Wettbewerb treten, seinen Wert verringern oder mit diesem verwechselt werden könnten“ gemeint. Also gibt der Autor die Distributionsrechte komplett an Amazon ab.
Zweitens kann man zwar KDP Select jederzeit kündigen – aber immer nur zum nächsten Ende des 90 – Tage Zeitraumes. Auf der anderen Seite darf Amazon Ihr Werk jederzeit „nach eigenem Ermessen aus KDP Select entfernen“.
Darf ich mein eBook über Amazon Select verschenken?
Natürlich darf jeder sein Buch verschenken. Es darf dadurch aber kein anderer Händler benachteiligt werden – dafür sorgt Amazon schon allein dadurch, dass das Select Programm andere Händler ausschließt.
Bringt mir die Amazon KDP Select Verschenk-Aktion überhaupt was?
Viele Autoren scheinen sich zu wundern, dass die Verschenkaktion bei KDP Select „nichts bringt“.
Erstens nützt es natürlich nichts, wenn ich etwas verschenke und keiner weiß es. Ich habe von Büchern gehört, die in dieser Aktionszeit weniger als zwanzig Mal verschenkt wurden. Das dürfte bei einem Massenanbieter wie Amazon keinerlei Wirkung bringen.
Zweitens steigt das Buch (da es ja verschenkt wird) natürlich nicht im „Verkaufsrang“ an, kommt also in der Bestsellerliste keinen Millimeter hoch.
Drittens finden die Beschenkten das Buch sicher super – aber ob sie es dann löschen und aus Freundlichkeit extra noch einmal um echtes Geld kaufen, wage ich zu bezweifeln.
Viertens darf man sich nicht erwarten, dass von zwanzig Beschenkten einer eine Rezension schreibt. Selbst Bestseller, die zehntausendfach verkauft werden, haben bei Amazon weniger als fünfzig Kritiken. Ich würde aus dem Bauch heraus schätzen, dass auf fünfhundert Leser vielleicht einer eine Rezension schreibt. Anders ist es natürlich bei Freunden und Verwandten, die allerdings eine endliche Zahl darstellen und wahrscheinlich nicht zu den erfahrenen und beliebten Dauerrezensenten auf Amazon gehören.
Ich kann nur eines raten: Ein gratis abgegebenes Buch sehe ich als Werbeträger für weitere Bücher. Hat ein Autor zehn Bücher bei Amazon, dann ist es sicher sinnvoll, eines davon bei KDP Select anzumelden und dieses Buch dann mit Werbebotschaften zu seinen weiteren Büchern auszustatten. Solche Werbeverlinkungen im eBook auf weitere Produkte werden von Amazon ausdrücklich gutgeheißen.
Sobald ein Buch im Werbezeitraum von maximal fünf Tagen gratis erscheint, muss der Autor die Werbetrommel rühren! Hier empfehlen sich Twitter, Facebook und Google+ sowie der Eintrag in Foren, in denen sich Leser (nicht Autoren!) aufhalten. Sie können mir unter jzw@xtme.de auch eine Mail schreiben, dann nehme ich Ihr Buch gerne in meine „eBook Schnäppchen“ auf.
Nützliche Links: Amazon KDP, Amazon KDP Foren (deutsche Foren weiter unten), Infos zum Reverse Charge Verfahren von der IHK Stuttgart, guter Artikel zum Steuerthema von Thomas Knip
Dem Satz: „Ein gratis abgegebenes Buch sehe ich als Werbeträger für weitere Bücher.“ kann ich vollkommen zustimmen.
Aber ich muss ergänzen, dass sich meine Bücher, die ich im Dezember kostenlos über KDP Select angeboten habe, sich im Januar besser verkaufen als in den Monaten zuvor.
Einen ausführlicheren Bericht gibt es hier: https://wordpress.mczarnetzki.de/2012/01/03/amazon-kdp-select-ein-zwischenbericht/
@Matthias: Sie haben das imho auch ganz richtig gemacht, über Ihren Blog, Twitter und Facebook. Sie haben aber auch Traffic auf Ihrem Blog (Alexa listet Sie) und das kann nicht jeder Selfpublisher bieten. Sicher kennen Sie J.A. Konraths Blog, der vor allem über den Preis arbeitet. Die Situation in Deutschland kann man sicher noch nicht mit der in USA vergleichen, aber ich denke, das wird kommen.
Moin,
habe mit großem Interesse und „Gruseln“ das Verfahren zur Deklarierung von Umsatzsteuer gelesen. M. E. gilt dies aber nur für umsatzsteuerpflichtige Autoren. Wer nämlich weniger als 17.500 Euro Umsatz im abgelaufenen Jahr hatte und voraussichtlich weniger als 50.0000 EURO Umsatz im kommenden Jahr erzielt, kann sich als „Kleinunternehmer“ von der Umsatzsteuer befreien lassen (kann damit natürlich auch keine Vorsteuer absetzen). Viele unabhängige Autoren dürften Umsätze in dieser Größenordnung haben. Guckst Du hier:
https://www.ratgeber-e-lancer.de/080502.html
Meines Erachtens ändert daran auch nichts, wenn Umsätze über Amazon/Luxemburg generiert werden, oder? Die Nettoerlöse sind natürlich bei der EInkommensteuer anzugeben. Meine Empfehlung geht also dahin, die steuerliche Seite auf diese Frage hin noch mal zu checken (oder checken zu lassen)!
Beste Grüße
Hallo Bernd, danke für den Hinweis. Als Kleinunternehmer darf man Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Das entbindet meiner Einschätzung nach (es ist Samstag und mein Steuerberater hat frei :-)) aber nicht von der Nachweispflicht, dass die Kohle von Amazon tatsächlich bereits Netto ist. Ein Kleinunternehmer, der Geld inkl. USt bekommt, muss diese natürlich abführen, behalten darf man die USt nie. Und da dein Buch im Store ja inkl. USt angeboten wird, würde ich als Finanzamt erst mal vermuten, dass du sie ausgezahlt bekommen hast. Ich werde mich Montag kundig machen und meinen Artikel erweitern.
Nun, ich werde gegenüber dem Finanzamt einfach eine der monatlich erstellten Abrechnungen beifügen (KDP-Report), aus der der Listenpreis (also ohne USt) hervorgeht und auch meine Provision, die auf diesem Nettopreis basiert. Und fertig. M.E. muss das FA das akzeptieren. Muss auch mal anführen, dass ich noch nie Schwierigkeiten mit meinem FA in solchen Steuerfragen hatte. Gruß aus Hannover
Hallo Johannes ,
dein Beitrag war echt wie ne Bombe im Kopf, aber wirklich informativ.
Hätte dazu nur ne kleine Frage:
wenn ich jetzt dieses Steuerfragebogen in KDP Amazone ausfülle, und ich hab nun mal keine Einkommenssteuernummer, kann ich dann nicht einfach es so tun, wie es Bernd Ellerbrock macht, einfach vom jeden Monat die Statistik ausdrucken und dan dem Finanzamt zurücklegen?!
Ich mein klar, Steuerhinterziehung ist ne ziemlich üble Sache, aber mit dem Finanzamt lässt es sich doch auch kooperieren, in dem man einfach die Belege nicht vorenthält sondern einfach ausdruckt und eben zurücklegt?!
Wie denkst Du darüber, würd mich auf Antwort echt freun!!!!!!!!
Grüße
Dieser Text habt mir sehr geholfen zum verwirrenden Thema Umsatzsteuer und Amazons eBook-Verkaufssitz in Luxemburg. Ich bin seit 2011 Ust-pflichtig und entsprechend verwirrt.
Mein eigener Beitrag zur Klärung: Mein Steuerberater sagt, dass das im Text beschriebene Verfahren für eine stichfeste Steuererklärung klar ginge. Wobei mir die Variante des Herrn Ellerbrock ja lieber wäre, weil sie eleganter ist.
Habe mich jetzt mit Steuerberatung getraut, mein Buch bei Amazon einzustellen: https://amzn.to/wTnfRb
Hallo,
nur zur Klarstellung: ich meine, dass unterschieden werden muss zwischen denen die pflichtig sind, Umsatzsteuer abzuführen (für die düfte das hier beschriebene Verfahren gelten!) und denen, die von der so genannten „Kleinunternehmerregelung“ Gebrauch gemacht haben (Umsätze zu klein, keine Umsatzsteuerpflicht). Für alle gilt aber, dass Einkünfte aus Buchverkäufen natürlich zu versteuern sind (Einkommenssteuer).
@Bernd: genau. Ich möchte dazu auch noch ergänzen: „Zu Ihren persönlichen steuerlichen Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt“. Es empfiehlt sich unbedingt, sich von fachkundiger Stelle beraten zu lassen! Meinen Beitrag sehe ich als Hinweis, der das Gespräch mit dem Steuerberater beschleunigen kann.
Hallo!
Dein Artikel hat mir wirklich sehr weitergeholfen und ich bin dir echt dankbar dafür.
Seit einem Monat gibt es nun auch die Möglichkeit Amazons Create Space in Deutschland vernünftig nutzen zu können und so im Eigenverlag über Amazon drucken und anbieten zu lassen.
Gedruckt werden die deutschsprachigen Bücher allem Anschein nach in Leipzig, sie verlassen Deutschland also nicht, gilt für gedruckte Exemplare dann steuerrechtlich dasselbe wie bei den E-Books oder kommt hier dann doch die deutsche Mehrwertsteuer ins Spiel? Weißt du da was zu?
Ich habe bisher nicht drucken lassen, möchte es aber gern. Müsst ich meiner Rechnung an Amazon nur eine Zeile hinzufügen, wär das natürlich prima! :)
LG
Steffi
Hallo Steffi, die Mehrwertsteuer wird vom Händler beim Käufer erwirtschaftet und in dem Land, in dem der Händler seinen Sitz hat, abgeführt. Auch gedruckte Bücher unterliegen in Luxemburg dem „stark ermäßigten“ Steuersatz von 3 %, es sollte also alles gleich laufen. Aber achte einfach auf die Abrechnung, ich denke, Amazon wird immer ohne Mehrwertsteuer auszahlen, da diese direkt in Luxemburg abgeführt wird.
Toll diese Seite! Danke!
Ich habe noch eine andere Frage und hoffe, dass ich es nicht im Text überlesen habe.
Was ist denn mit der Umsatzsteuer in Großbritannien? Amazon weist bei den eBooks und bei CreateSpace darauf hin, dass die Preise in GB und Deutschland Bruttopreise sind, die Autoren also selbst dafür zu sorgen haben, dass sie den entsprechenden Steuersatz vom gewünschten Endpreis abziehen.
Jetzt komme ich bei Deutschland auf 11,99 Euro – 3 Prozent Steuersatz.
In England sind es 20 Prozent für eBooks. Also 11,99 Euro in Pfund umrechnen, 20 Prozent abziehen und das ist der Nettopreis für England? Oder meinen deutschen Nettopreis in Pfund umrechnen? Dann ist der Endpreis dort natürlich höher …
Kommt mir beides etwas seltsam vor. Zumal ich mich als Verbraucher immer aufrege, wenn Firmen Produkte in manchen Ländern sehr teuer und in anderen günstig anbieten … Aber ich möchte ja auch keine Leser vergrätzen (mein Roman erscheint in Englisch – GB ist also nicht ganz unwichtig ;-)
Hallo Brida, die 11,99 sind also der Endpreis für den Kunden, wie ich verstehe. Der Händler Amazon führt von diesem Bruttopreis, der dem Käufer des Buches in Rechnung gestellt wird, die jeweils landesspezifische Mehrwertsteuer ab.
-> Die Preisangabe innerhalb von „KDP“, dem Zugang für Autoren bei Amazon, geben Sie „netto“ an, Amazon rechnet die jeweils gültige Mehrwertsteuer „on the fly“ sofort dazu. Sie können den Preis für jedes Land einzeln festlegen und damit sozusagen die Mehrwertsteuer zum Vorteil des Lesers „schlucken“.
Hallo Johannes,
hallo MitleserInnen,
habe jetzt mehrmals den obigen Thread gelesen.
Da flattern einem ja echt die Gehirnzellen ;-)
Möchte sicherheitshalber nochmal nachfragen:
Wenn also jemand umsatzsteuerbefreit ist, weil er unter der 17.500-Euro-Grenze liegt, dann muss er gar nichts machen (Luxemburg etc),
außer ganz normal seine Einkünfte versteuern (Einkommensteuer), die er von amazon überwiesen bekam.
Richtig?
Lieben Gruß
Eva
Ich finde Ihre Beiträge sehr informativ und hilfreich (bin leider erst jetzt darauf gestoßen, aber dafür lese ich mich zur Zeit intensiv ein), aber mir ist bei der Passage zu kdp select etwas aufgefallen, was ich so beim Lesen der kdp-select-Vertragsbedingungen nicht bzw. anders wiederfinde: Sie sprechen von der ausschließlichen Bindung an Amazon/kdp, wenn man das select-Programm wählt. Ich lese aber in den Vertragsbedingungen, dass die Ausschließlichkeit „nur“ 90 Tage lang gilt, also dass das Buch 90 Tage lang nirgendwo anders erhältlich sein darf, nur bei Amazon. Danach darf es auch bei anderen Händlern erhältlich sein.
Kann es sein, dass diese Unterschiedlichkeit daran liegt, dass Ihr Beitrag von 2012 ist und Amazon möglicherweise zwischenzeitlich die Bedingungen geändert hat?
Herzliche Grüße – LexaH
Hallo Lexa, das liegt daran, dass KDP Select immer für 90 Tage abgeschlossen wird und sich dann automatisch verlängert, wenn Sie nicht kündigen. Demgemäß gilt auch die Exklusivitätsklausel immer für diese 90 Tage.
Hallo Johannes ,
dein Beitrag war echt wie ne Bombe im Kopf, aber wirklich informativ.
Hätte dazu nur ne kleine Frage:
wenn ich jetzt dieses Steuerfragebogen in KDP Amazone ausfülle, und ich hab nun mal keine Einkommenssteuernummer, kann ich dann nicht einfach es so tun, wie es Bernd Ellerbrock macht, einfach vom jeden Monat die Statistik ausdrucken und dan dem Finanzamt zurücklegen?!
Ich mein klar, Steuerhinterziehung ist ne ziemlich üble Sache, aber mit dem Finanzamt lässt es sich doch auch kooperieren, in dem man einfach die Belege nicht vorenthält sondern einfach ausdruckt und eben zurücklegt?!
Wie denkst Du darüber, würd mich auf Antwort echt freun!!!!!!!!
Grüße
ups hab jetzt zweimal die selbe <frage gepostet. Shit Sorry Sorry Sorry Hab voll di Peilung verloren!!!!
Sorry